HeaderBGImage

Satzung

 

Gemeinschaft der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe e.V. (GFF e.V.)

Satzung

Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Name, Geschäftsjahr und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe e.V.“ (GFF e.V.).
  2. Der Sitz des Vereins ist Husum.
  3. Das Geschäftsjahr ist der 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.

2. Zweck und Absicht des Vereins

  1. Der Verein hat das Ziel, die Identität und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe der Bundeswehr, einschließlich der Reservisten, zu fördern, deren Tradition zu pflegen und deren Belange zu vertreten.
  2. Hieraus abgeleitet verfolgt der Verein folgende Handlungsfelder:
  • Der Verein versteht sich als umfassende Organisation, die allen bestehenden Traditionsgemeinschaften und Vereinigungen der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe einen möglichen Anknüpfungspunkt für Formen der Zusammenarbeit bietet.
  • Der Verein vertritt die Interessen aller Aktiven und Reservisten der Truppengattung nach innen wie nach außen und agiert in dieser Funktion als sicherheitspolitischer Mittler in die Gesellschaft hinein. Darüber hinaus versteht er sich als Ansprechpartner für die Belange der Betreuung und Fürsorge der aktiven und ehemaligen Soldaten der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe.
  • Der Verein fühlt sich den Zielen der Interessengemeinschaft Deutsche Luftwaffe (IDLw) e.V. verbunden und strebt eine enge Zusammenarbeit an.
  • Der Verein bietet allen Interessierten ein Forum, sich über die Geschichte, die Fähigkeiten und die Weiterentwicklung der bodengebundenen Luftverteidigung der Bundeswehr zu informieren und Positionen auszutauschen.
  • Der Verein unterstützt das Militärhistorische Museum (MHM) sowie militärhistorische Sammlungen der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe in Fragen der Darstellung und Archivierung unserer Truppengattung.
  • Der Verein pflegt und fördert das Traditionsverständnis der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe auf Grundlage bestehender Weisungen und Erlasse.
  • Der Verein setzt sich ein für die Belange der bodengebundenen Luftverteidigung und die Notwendigkeit einer adäquaten und modernen Ausrüstung und Ausstattung der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe für eine wirkungsvolle Auftragserfüllung.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck gem. §2 unterstützt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern,
  • außerordentlichen Mitgliedern,
  • Fördermitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.
  1. Ordentliche Mitglieder sind aktive und ehemalige Angehörige der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe der Bundeswehr, unabhängig von Dienstverhältnis, Status oder Truppengattung.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind Personen und Vereinigungen, die den Zielen des Vereins nahestehen.
  3. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit jährlichen Beiträgen bzw. geldwerten Sach- und Dienstleistungen bei der Vereinsarbeit insgesamt und bei einzelnen Projekten. Firmen als juristische Person können als Fördermitglied aufgenommen werden. Näheres wird in §4 sowie in der Beitragsordnung geregelt.
  4. Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder sind keine ordentlichen Vereinsmitglieder. Ihnen stehen die mit der ordentlichen Mitgliedschaft verbundenen Rechte nicht zu.
  5. Die Vertreter von Vereinigungen als außerordentliche Mitglieder sind dem Vorstand namentlich zu benennen. Die namentlich Benannten gelten so lange als Vertreter der außerordentlichen Mitglieder bis eine Neubenennung erfolgt.
  6. Ehrenmitglieder wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Aufgabenerfüllung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  7. Der Vorstand kann in Einzelfällen, zur Anerkennung besonderer Leistungen im Dienst der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe, eine auf ein Jahr befristete, kostenlose Mitgliedschaft verleihen. Die befristete Mitgliedschaft entspricht dem Status einer ordentlichen Mitgliedschaft, allerdings ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ohne aktives und passives Wahlrecht. Der Beschluss des Vorstandes über die Verleihung erfolgt einstimmig.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind Einzelpersonen und Vereinigungen, die dem Verein seit der Gründung gem. Gründungsniederschrift angehören oder in der Folgezeit aufgenommen wurden.
  2. Die Aufnahme erfolgt mittels Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten und wird dort entschieden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig.
  3. Die Mitteilung über die Aufnahme erfolgt durch einen einfachen Brief postalisch oder elektronisch und beinhaltet den Tag des Beginns der Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Ehren- und Verhaltenscodex: In der GFF e.V. ist kein Platz für politische Agitation, Rassismus, Extremismus sowie Fremdenfeindlichkeit. Mitglieder, die durch ihr Verhalten oder bereits durch Mitgliedschaft in anderen Organisationen o.ä. Zweifel an der Loyalität zur Werteordnung unseres Grundgesetzes und/oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulassen und/oder deren Verhalten nicht mit §2 vereinbar ist, sind in der GFF e.V. nicht willkommen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt, mit Ausnahme der in §4 Abs. 1 getroffenen Regelung, mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Kündigung,
  • Tod,
  • Ausschluss oder
  • Auflösung der „Gemeinschaft der Flugabwehr- und Flugabwehrraketentruppe e.V.“ (GFF e.V.).
  1. Die Kündigung muss schriftlich einen Monat zum Ende eines Jahres gegenüber der Geschäftsstelle erfolgen.
  2. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied des Vereins aus wichtigem Grund auszuschließen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als ein Jahr – auch nach erster Mahnung – nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Mitglied nach Ansicht des Vorstandes gegen den Ehren- und Verhaltenscodex gem. §5 Abs. 1 verstößt.
  3. Der Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss eines Mitgliedes ist einstimmig durch die Mitglieder des Vorstandes herbeizuführen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit der Anhörung durch den Vorstand einzuräumen.
  4. Im Falle eines Widerspruches des Mitgliedes gegen den Ausschlussbeschluss wird die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss endgültig entscheiden.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen.

6. Organe des Vereines

  1. Vereinsorgane sind
  • der Präsident,
  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliederversammlung

  1. Als höchstes Gremium behandelt die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen die Angelegenheiten des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann auch als Onlineveranstaltung durchgeführt werden. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines zwingenden Grundes den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

Das Vorliegen eines zwingenden Grundes stellt der Vorstand mit Stimmenmehrheit fest.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung durch einfachen Brief postalisch oder elektronisch erfolgen. Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung unter denselben Voraussetzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung einzuladen.
  2. Die Einladung gilt dann als rechtzeitig, wenn ihr Versand rechtzeitig erfolgt ist.
  3. Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder werden zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen. Sie werden auch zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen eingeladen. Der Vorstand wird ermächtigt, hiervon im Allgemeinen oder aber im Einzelfall abzusehen, sofern seitens eines Mitgliedes, auch eines Vorstandsmitgliedes, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung begründete Einwendungen gegen die Teilnahme durch Mitteilung an den Vorstand erhoben werden. Über die begründeten Einwendungen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  4. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie verfügen über das aktive und passive Wahlrecht. Das Stimmrecht wird grundsätzlich persönlich ausgeführt, bei Abwesenheit kann die Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben oder auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Dabei dürfen maximal drei Stimmen auf jeweils ein ordentliches Mitglied übertragen werden. Das Stimmrecht aus den übertragenen Stimmen muss durch den entsprechenden Beauftragten persönlich ausgeführt werden.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vereinsvorsitzenden, zweier Stellvertreter, eines Schatzmeisters und eines Schriftführers,
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer des Haushaltsjahres,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres sowie den Haushaltsplan des laufenden Jahres,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzen der Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie
  • Beschlussfassung über eingebrachte Vorschläge und Anträge sowie über allgemeine Angelegenheiten.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen erfolgt gem. §33 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Dreiviertelmehrheit. Für Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Anträge zur Satzungsänderung sind beim Vorstand mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung einzureichen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorsitzende bzw. einer der Stellvertreter.
  5. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Leitung der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins gem. §26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern,
  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Schatzmeister und
  • einem Schriftführer.
  1. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Vertretung des Vereins nach innen wie nach außen,
  • Sicherstellung der Umsetzung/Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Festlegung der Aktivitäten und Handlungsschwerpunkte für das Geschäftsjahr,
  • Erstellen des Haushaltsplans, des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses,
  • Durchführung der Vorhaben des Vereins,
  • Einberufung von Vorstandssitzungen,
  • Herausgabe von Ordnungen zur Regelung des Vereinsbetriebes und
  • Entscheidung über Ehrungen aller Art von Mitgliedern und Personen bzw. Vereinigungen, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
  1. In finanziellen Angelegenheiten ist die Vertretungsmacht des Vorstandes auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  2. Der Vorstand benennt zwei Beisitzer, die als Bindeglied zwischen Verein und aktiver Truppe fungieren. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus und nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein. Er kann einen Geschäftsführer benennen, der für die Organisation und Ausübung des Geschäftsbetriebes verantwortlich ist. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Aufgabenstellung und Überwachung der Geschäftsführung obliegen dem Vorstand.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand weitere Geschäftsführer bevollmächtigen, die dem Vorstand verantwortlich ist.
  6. Tätigkeiten im Rahmen der Vereinsführung erfolgen ehrenamtlich. Dies schließt eine Erstattung der mit der Tätigkeit verbundenen Kosten nicht aus. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vereins vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl für die laufende Amtsperiode einzuberufen.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen den Vereinsmitgliedern schriftlich alsbald mitgeteilt werden.

9. Präsidentschaft

  1. Der Präsident des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Er repräsentiert den Verein in seiner Zweckbestimmung und seinen Zielen.
  2. Die Tätigkeit des Präsidenten erfolgt ehrenamtlich. Dies schließt eine Erstattung der mit der Tätigkeit verbundenen Kosten nicht aus. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

10. Haushaltsplan und Rechnungslegung

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Er wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Billigung vorgetragen.
  2. Der Vorstand hat bis drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht mit Jahresabschluss zu erstellen und diesen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Die Haushaltsführung und der Jahresabschluss sind durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer so rechtzeitig zu prüfen, dass das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann.
  4. Keine Person darf durch nicht dem Vereinszweck entsprechende oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

11. Haftung

  1. Für Haftungsfragen von Organmitgliedern oder besonderen Vertretern gem. §30 BGB gelten die Bestimmungen des §31a BGB. Für Haftungsfragen von Vereinsmitgliedern gelten die Bestimmungen des §31b BGB.

12. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. zu.

13. Schlussbestimmungen

  1. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sind oder werden, sollen die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine treten, die den rechtlichen Vorgaben entspricht und der unwirksamen am nächsten kommt.
  2. Soweit die Satzung Lücken aufweist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Back-To-Top